Ab jetzt Briefwahlunterlagen stellen
Ab Erhalt der Wahlbenachrichtigungsbriefe können Sie nachfolgend einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahl 2026 online beantragen. Die Wahlunterlagen werden ab Mittwoch, 18.02.2026 verschickt.
Der Versand der Wahlbenachrichtigungen an alle Wähler erfolgt im Zeitraum vom 26. Januar bis 15. Februar 2026. Der Versand erfolgt durch die Fa. Komuna, d.h. die Gemeindeverwaltung hat keinen Einfluss, wann die Wahlbenachrichtigung bei Ihnen ankommt.
Zur Beantragung des Wahlscheines benötigen Sie die an Sie zugesandte Wahlbenachrichtigung.
Auf Landkreisebene kann es zu einer Stichwahl kommen (Termin 22. März 2026). Sie können bereits mit den Briefwahlunterlagen für den 8. März die Briefwahlunterlagen für die Stichwahl beantragen. Kreuzen Sie dazu das entsprechende Feld an. Falls das entsprechende Feld nicht angekreuzt ist, erfolgt für eine mögliche Stichwahl kein automatischer Versand der Briefwahlunterlagen.
Wichtig: Egal ob die Briefwahlunterlagen mit der Wahlbenachrichtigung oder Online angefordert werden: Die Aushändigung bzw. der Versand der Briefwahlunterlagen kann erst ab dem 18. Februar 2026 erfolgen! Bitte beachten Sie auch die Postlaufzeit, die bis zu 4 Werktage betragen kann.
Wichtig: Die Zusendung der Briefwahlunterlagen erfolgt letztmals am 02. März 2026! Das ist in der erwähnten Postlaufzeit begründet. Ab dem 02. März 2026 können Briefwahlunterlagen nur noch persönlich im Rathaus abgeholt werden.
Den Online-Antrag bitte nur dann ausfüllen, wenn Sie durch Briefwahl oder nicht in Ihrem Wahlraum, sondern in einem anderen Stimmbezirk Ihres Stimmkreises wählen wollen.
Es ist unzulässig, den elektronischen Wahlscheinantrag für eine/n Andere/n zu stellen! Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Auf die weiteren wahlrechtlichen Strafbestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen (§§ 107 bis 108d des Strafgesetzbuchs).
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